GARDINOVA — Allgemeine Geschäftsbedingungen (Betrieb-Modus)

Entwurf — diese AGB wurden noch nicht abschliessend von einer Anwältin/einem Anwalt geprüft und freigegeben.

Diese Seite ist aktuell nur auf Deutsch verfügbar; die deutsche Fassung ist für Rechtsfragen massgebend.

§1 Geltungsbereich

  1. 1.Diese AGB regeln den Zugang zu und die Nutzung der SaaS-Plattform «Gardinova Field» (nachfolgend «Dienst»), die von gardinova-f.j.wehrli, Einzelunternehmung mit Sitz in Fritz-Oppliger-Strasse 18, 2504 Biel/Bienne, Schweiz, Inhaber Florian Wehrli, Handelsregister-Nr. CH-036.1.071.281-8 (nachfolgend «Gardinova» oder «Anbieter»), betrieben wird. Die Kurzbezeichnung «Gardinova» wird als Geschäftsbezeichnung im Sinne von Art. 954a Abs. 2 OR geführt.
  2. 2.Abweichende AGB des Kunden gelten nicht, es sei denn, Gardinova stimmt diesen ausdrücklich in Textform gemäss §2 Abs. 6 zu.
  3. 3.Der Dienst richtet sich ausschliesslich an Unternehmen, Behörden und gewerbliche Nutzer (B2B/B2G), nicht an Konsumentinnen und Konsumenten im Sinne des OR (Art. 40a OR, Art. 32 ZPO, Art. 8 UWG — «Verbraucher» ist der deutsche BGB-Begriff, im Schweizer Recht ein Fremdkörper, Anhang A.2 der anwaltlichen Prüfung). ⚠️ Solange der Garten-Modus an Privatpersonen verkauft wird, ist diese Klausel allein nicht tragfähig — s. Hinweisbox oben. Für Beschaffungsverträge mit öffentlichen Auftraggebern geht §13 vor.

§2 Vertragsschluss und Nutzungsberechtigung

  1. 1.Verbindliche Offerte. Gardinova unterbreitet dem Kunden eine als «Verbindliche Offerte» bezeichnete Erklärung über die Bereitstellung des Dienstes. Diese enthält Leistungsumfang, Entgelt, Laufzeit sowie einen Verweis auf die geltende Fassung dieser AGB. Sie ist ein Antrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 OR und während der genannten Annahmefrist verbindlich. Fehlt eine Fristangabe, beträgt sie 14 Tage ab Zustellung.
  2. 2.Kein unverbindlicher Charakter. Darstellungen im Leistungs- und Preiskatalog, Preisspannen und Richtpreise ausserhalb einer Verbindlichen Offerte stellen keinen Antrag dar, sondern eine unverbindliche Einladung zur Offertstellung (Art. 7 Abs. 1 und 2 OR).
  3. 3.Annahme. Der Vertrag kommt ausschliesslich dadurch zustande, dass der Kunde die Verbindliche Offerte innert der Annahmefrist durch aktives Betätigen der Schaltfläche «Offerte verbindlich annehmen» im Dienst annimmt. Vor der Annahme werden Leistungsumfang, Entgelt, Laufzeit und der vollständige AGB-Text angezeigt und in speicher- und druckbarer Form zur Verfügung gestellt. Ein Annahmevorbehalt von Gardinova besteht nicht.
  4. 4.Keine Annahme durch Nutzung oder Schweigen. Die blosse Registrierung, die Nutzung des Dienstes oder das Schweigen des Kunden führen nicht zum Vertragsschluss.
  5. 5.Vertretung. Wer eine Offerte annimmt, sichert zu, zur Vertretung des Kunden befugt zu sein. Handelt der Kunde als öffentlich-rechtliche Körperschaft, weist er auf Verlangen die Zeichnungsberechtigung sowie das Vorliegen der nach Gemeinde- und Finanzhaushaltsrecht erforderlichen Beschlüsse nach. Gardinova kann den Vertragsschluss bis zum Vorliegen dieses Nachweises aufschieben.
  6. 6.Schriftform (Definition). Wo diese AGB «schriftlich» oder «Textform» verlangen, genügt jede Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (E-Mail, Nachricht im Dienst, elektronisches Formular). Art. 16 Abs. 2 OR wird ausdrücklich wegbedungen; eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur ist nur erforderlich, wo dies ausdrücklich verlangt oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
  7. 7.Dokumentation und Beweis. Gardinova protokolliert den Vertragsschluss im unveränderbaren Ereignisprotokoll des Dienstes (Event QUOTE_ACCEPTED, ADR-0021), einschliesslich Zeitpunkt, angezeigtem Offertentext, kryptografischer Prüfsumme der geltenden AGB-Fassung, Benutzerkennung und Zustimmungshandlung. Diese Aufzeichnungen gelten als Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO. Dem Kunden steht der Gegenbeweis offen.
  8. 8.Leistungen Dritter. Offerten, Bestätigungen und Aufträge, die ein über den Dienst tätiger Betrieb einem Endkunden unterbreitet oder von diesem entgegennimmt, kommen ausschliesslich zwischen dem Betrieb und dem Endkunden zustande. Gardinova ist daran nicht Vertragspartei, wird nicht Stellvertreterin, Maklerin oder Beauftragte einer der Parteien, schuldet die betreffende Leistung nicht und erhält für deren Vermittlung keine Vergütung. Gardinova stellt für diese Vorgänge lediglich die technische Infrastruktur einschliesslich der Protokollierung bereit. Für Inhalt, Zustandekommen und Erfüllung dieser Verträge sowie für die Verwendung eigener Geschäftsbedingungen ist der Betrieb allein verantwortlich.

§3 Leistungen

  1. 1.Gardinova stellt den Dienst als Software-as-a-Service zur Verfügung: Webapplikation (PWA), API und Datenspeicherung gemäss dem jeweils aktuellen Leistungsbeschrieb.
  2. 2.Betriebspflicht und Verfügbarkeit. Gardinova erbringt den Dienst mit der branchenüblichen Sorgfalt und behebt gemeldete Störungen innert angemessener Frist. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nur geschuldet, soweit im Einzelvertrag ein Service Level ausdrücklich vereinbart ist. Der in der Produktkommunikation genannte Richtwert von 99,5 % (monatlich gemessen, exkl. geplante Wartung) ist eine unverbindliche Zielgrösse und keine Zusicherung im Sinne von Art. 197 OR. ⚠️ In einer Ausschreibung, in der Verfügbarkeit als Zuschlagskriterium bewertet wird, ist ein konkretes SLA im Einzelvertrag zu vereinbaren (Frage 18).
  3. 3.Gardinova kann Leistungen jederzeit weiterentwickeln. Wesentliche Leistungsminderungen werden dem Kunden mindestens 30 Tage im Voraus angekündigt.
  4. 4.Exportfunktion (neu — Frage 3). Gardinova stellt dem Kunden während der gesamten Vertragslaufzeit jederzeit eine Selbstbedienungs-Exportfunktion zur Verfügung, mit der er den vollständigen ihn betreffenden Datenbestand einschliesslich Ereignisprotokoll, Integritätskette und Zeitstempeln in einem offenen, dokumentierten und selbstbeschreibenden Format beziehen kann. Dies ist Voraussetzung für die Zusicherung nach §4 Abs. 1 lit. iii und für die Obliegenheit des Kunden nach §10 Abs. 6.
  5. 5.Gegenstand und Grenzen der Leistung. Gardinova schuldet die Bereitstellung und den Betrieb des Dienstes als Dokumentations- und Organisationswerkzeug. Gegenstand des Vertrags sind die Erfassung, Speicherung, Auswertung und Bereitstellung der vom Kunden und seinen Nutzern eingegebenen Daten.

Nicht Gegenstand des Vertrags und damit keine von Gardinova geschuldete Leistung sind:

  1. a.der gärtnerische, pflanzenbauliche oder biologische Erfolg, namentlich Anwachsen, Gedeihen, Ertrag, Gesundheit, Standfestigkeit oder Fortbestand von Pflanzen, Bäumen und Beständen; b. die Ausführung von Pflege-, Garten-, Baum-, Pflanzenschutz- oder Winterdienstarbeiten selbst; c. die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der vom Kunden oder seinen Nutzern erfassten Angaben (vgl. §4 Abs. 4); d. die fachliche Beurteilung des Einzelfalls, insbesondere die Baumkontrolle nach den anerkannten Regeln der Technik und die Feststellung der Verkehrssicherheit (vgl. §4 Abs. 2 und 5).

Diese Aufzählung beschreibt den Leistungsgegenstand; sie ist keine Haftungsfreizeichnung im Sinne von Art. 100 OR. Die vertragstypische Hauptleistung bleibt vollumfänglich geschuldet, namentlich: die Bereitstellung und der Betrieb des Dienstes mit branchenüblicher Sorgfalt nach Abs. 1 und 2, die Integrität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten, die Exportierbarkeit nach Abs. 4 sowie die Zusicherungen zum Ereignisprotokoll nach §4 Abs. 1. Für deren Verletzung haftet Gardinova nach Massgabe von §10; die dortigen Beschränkungen bleiben davon unberührt.

§4 Ereignisprotokoll — Zusicherungen und Grenzen

  1. 1.Was Gardinova zusichert. Gardinova Field speichert Ereignisse ausschliesslich append-only. Jeder Eintrag wird mit dem vorhergehenden kryptografisch verkettet; der Chain-Head wird [täglich] mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel nach ZertES (SR 943.03) versehen[, sobald dieses Modul aktiviert ist — vor Aktivierung gilt nur die Hash-Verkettung ohne unabhängigen Zeitanker]. Gardinova sichert zu, dass (i) nachträgliche Änderungen und Löschungen technisch erkennbar sind, (ii) der Kunde den Nachweis jederzeit mit frei verfügbaren Werkzeugen und ohne Mitwirkung von Gardinova führen kann, und (iii) der Kunde den vollständigen Datenbestand samt Kette und Zeitstempeln jederzeit gemäss §3 Abs. 4 exportieren kann.
  2. 2.Was Gardinova nicht zusichert. Ob ein Gericht oder eine Behörde eine Dokumentation im konkreten Fall als beweiskräftig würdigt, entscheidet die verfahrensleitende Instanz in freier Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO; im Verwaltungsverfahren des Bundes Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Diese Beurteilung hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, wie vollständig und zeitnah der Kunde die Kontrollen erfasst. Kein Softwareanbieter kann sie zusichern, und Gardinova tut es nicht.
  3. 3.Verhältnis zur Haftung. Die Zusicherungen nach Abs. 1 sind Leistungsbeschreibung. Für ihre Verletzung haftet Gardinova nach Massgabe von §10; die dortigen Beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus zugesicherten Eigenschaften, soweit nicht Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  4. 4.Der Kunde ist dafür verantwortlich, die erfassten Daten inhaltlich korrekt und vollständig zu erfassen. Gardinova prüft keine Sachrichtigkeit der erfassten Inhalte.
  5. 5.Für Anwendungsfälle, bei denen die Beweiskraft der Dokumentation rechtlich entscheidend ist (z. B. Verkehrssicherungspflicht-Nachweis), empfiehlt Gardinova, den Audit-Trail durch unabhängige rechtliche oder technische Expertise beurteilen zu lassen.

§5 Datenschutz und Auftragsbearbeitung

  1. 1.Für die Verarbeitung Personendaten im Auftrag des Kunden gilt der separat abgeschlossene Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV/DPA gemäss Art. 28 DSGVO / Art. 9 DSG). Der AVV ist integraler Bestandteil dieses Vertrags.
  2. 2.Rollen (neu gefasst — Frage 8). Für die Bearbeitung von Personendaten im Tenant eines gewerblichen oder öffentlichen Kunden ist dieser Verantwortlicher und Gardinova Auftragsbearbeiterin (Art. 9 DSG, Art. 28 DSGVO). Für die Bearbeitung im Tenant privater Endkundinnen und Endkunden ist Gardinova Verantwortliche; ein Auftragsbearbeitungsvertrag wird insoweit nicht abgeschlossen. Gibt eine Endkundin oder ein Endkunde Daten an einen angeschlossenen Betrieb frei, ist dieser ab Empfang eigenständig Verantwortlicher. Die Zuordnung für sämtliche Bearbeitungsphasen ergibt sich abschliessend aus der Rollenmatrix in Anhang R (legal/Rollenmatrix-Anhang-R.md) — vier Phasen einzeln zugewiesen: Plattformbetrieb B2B/B2G, Plattformbetrieb B2C, Freigabe an den Betrieb, Erzeugung von Pflegevorschlägen.
  3. 3.Die Liste der Sub-Auftragsbearbeiter ist im AVV bzw. im Sub-Processor-Register (sub-processors.md) publiziert. Änderungen werden dem Kunden gemäss AVV Art. 7 mitgeteilt.

§6 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

  1. 1.Gardinova räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrags ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung des Dienstes gemäss dem vereinbarten Leistungsumfang ein.
  2. 2.Alle Rechte am Dienst, der Technologie und der Marke «Gardinova» verbleiben bei Gardinova.
  3. 3.Daten des Kunden (neu gefasst — Frage 8). Der Kunde bleibt gegenüber Gardinova allein berechtigt an den von ihm eingegebenen Daten und kann jederzeit deren Herausgabe in einem gängigen, maschinenlesbaren Format verlangen; ein sachenrechtliches Eigentum an Daten wird damit nicht begründet. Gardinova ist berechtigt, diese Daten zur Erbringung, Sicherstellung und Fehlerbehebung des Dienstes zu bearbeiten. Darüber hinaus ist Gardinova berechtigt, die Daten zu anonymisieren und die anonymisierten Daten zeitlich und räumlich unbeschränkt zur Verbesserung des Dienstes, zur Entwicklung und zum Training von Modellen sowie zu statistischen Zwecken zu nutzen. Als anonymisiert gelten Daten nur, wenn eine Zuordnung zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person mit verhältnismässigem Aufwand für niemanden mehr möglich ist; bei Standort- und Bilddaten setzt dies zusätzlich eine dokumentierte Aggregation bzw. Vergröberung voraus. Eine Nutzung nicht anonymisierter Kundendaten für tenantübergreifende Zwecke findet nicht statt.

§7 Pflichten des Kunden

  1. 1.Der Kunde hält seine Zugangsdaten sicher und benachrichtigt Gardinova unverzüglich bei Verdacht auf unbefugten Zugriff.
  2. 2.Der Kunde nutzt den Dienst ausschliesslich bestimmungsgemäss und nicht für rechtswidrige Zwecke.
  3. 3.Der Kunde stellt sicher, dass Drittdaten (z.B. Personendaten auf Fotos) nur mit rechtlicher Grundlage erfasst werden.
  4. 4.Mindestalter und Handlungsfähigkeit (neu — Frage 7). Die Nutzung von Gardinova Field setzt voraus, dass die nutzende Person das 16. Altersjahr vollendet hat. Personen zwischen 16 und 18 Jahren dürfen kostenpflichtige Leistungen nur mit vorgängiger Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters bestellen (Art. 19 Abs. 1, Art. 19a ZGB); Gardinova ist berechtigt, den Nachweis dieser Zustimmung zu verlangen und die Aktivierung bis zum Nachweis auszusetzen. Wer einen Zugang für eine andere Person einlädt oder einrichtet, sichert zu, dass diese Person die Voraussetzungen erfüllt. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoss, kann Gardinova den Zugang sperren und den Vertrag fristlos beenden.
  1. 5.Einsatz gegenüber Mitarbeitenden (neu — Anhang A.8). Setzt der Kunde als Arbeitgeber die Zeiterfassungs- oder Standortfunktionen des Dienstes gegenüber eigenen Arbeitnehmenden ein, ist er allein dafür verantwortlich, diese vorgängig nach Art. 328b OR und Art. 26 ArGV 3 (Verhältnismässigkeit, Persönlichkeitsschutz) zu informieren bzw. deren Zustimmung einzuholen, soweit erforderlich, und eine Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung sicherzustellen, wo eine solche besteht. Gardinova stellt hierfür konfigurierbare Voreinstellungen bereit (Standortgenauigkeit pro Tenant, keine mitarbeitendenbezogenen Auswertungen über Objekte hinweg), trifft aber keine eigene Prüfung der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit im Einzelfall.

§8 Entgelt und Zahlung

  1. 1.Das Entgelt richtet sich nach dem jeweils gültigen Preisblatt bzw. dem Einzelvertrag.
  2. 2.Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar.
  3. 3.Bei Zahlungsverzug ist Gardinova berechtigt, den Zugang zum Dienst zu sperren.
  4. 4.Gardinova kann Preise mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 60 Tagen anpassen. §13 Abs. 4 geht für Beschaffungsverträge vor.

§9 Laufzeit und Kündigung

  1. 1.Der Vertrag läuft bis zur Kündigung durch eine der Parteien (ordentliche Kündigung) mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende, sofern im Einzelvertrag nichts Anderes vereinbart ist.
  2. 2.Das Recht auf ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
  3. 3.Nach Vertragsende stellt Gardinova dem Kunden dessen Daten für 30 Tage zum Export bereit. Danach werden die Daten gelöscht. §13 Abs. 3 lit. b geht für öffentliche Auftraggeber vor (mindestens 12 Monate, wegen kommunaler Archivierungspflichten — Frage 18).

§10 Haftung

  1. 1.Zwingende Haftung. Gardinova haftet unbeschränkt und nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die sie selbst oder Personen, deren sie sich zur Erfüllung bedient, absichtlich oder grobfahrlässig verursachen (Art. 100 Abs. 1 OR), für Personenschäden sowie im Umfang zwingender gesetzlicher Haftungsbestimmungen, namentlich nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG, SR 221.112.944) und nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1). Die Beschränkung der Haftung für Hilfspersonen nach Abs. 4 (Art. 101 Abs. 2 OR) bleibt vorbehalten.
  2. 2.Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Gardinova nur für den unmittelbaren Schaden und summenmässig beschränkt: (a) pro Schadensereignis auf den Betrag der vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis für den betroffenen Dienst geschuldeten Nettovergütung, mindestens jedoch CHF 10'000; (b) für alle Schadensereignisse eines Vertragsjahres zusammen auf das Doppelte des Betrags nach lit. a. Mehrere Schadensfälle, die auf derselben Ursache beruhen, gelten als ein Schadensereignis.
  1. 3.Ausgeschlossene Schadenspositionen. Bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Betriebsausfall, Rufschädigung, Ansprüche Dritter sowie für Kosten der Wiederherstellung von Daten, soweit der Kunde seiner Obliegenheit nach Abs. 6 nicht nachgekommen ist. 3bis. KI-gestützte Ausgaben. Der Dienst erzeugt automatisiert Hinweise, Einschätzungen und Empfehlungen. Diese sind Vorschläge zur fachlichen Prüfung und keine Beurteilung des Einzelfalls. Für Schäden aus deren Befolgung oder Nichtbefolgung haftet Gardinova bei leichter Fahrlässigkeit nur im Rahmen von Abs. 2. Unberührt bleiben die Haftung für Tod und Körperverletzung, die zwingende Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz (Art. 8 PrHG) sowie die Haftung für Absicht und grobe Fahrlässigkeit. Der Kunde bestätigt diese Bestimmung gesondert (Formalie, die über die Wirksamkeit entscheidet — Ungewöhnlichkeitsregel, BGer 4A_372/2022).
  2. 4.Hilfspersonen. Die Haftung von Gardinova für das Verhalten von Hilfspersonen wird im Rahmen von Art. 101 Abs. 2 OR wegbedungen, soweit gesetzlich zulässig. Setzt Gardinova befugterweise Unterbeauftragte ein (namentlich die im AVV bezeichneten Sub-Auftragsbearbeiter), haftet sie nur für die gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion (Art. 399 Abs. 2 OR analog) und tritt dem Kunden auf Verlangen ihre Ansprüche gegen den Unterbeauftragten ab. Diese Beschränkung gilt nicht für absichtliches Verhalten von Hilfspersonen und nur, soweit nach Art. 101 Abs. 2 und 3 OR zulässig.
  3. 5.Service Level. Ist im Einzelvertrag ein Service Level vereinbart, sind die dort vorgesehenen Gutschriften der ausschliessliche Rechtsbehelf für dessen Nichterreichen. Ist keiner vereinbart, schuldet Gardinova die branchenübliche Sorgfalt, jedoch keine bestimmte Verfügbarkeit.
  4. 6.Obliegenheiten des Kunden. Der Kunde exportiert seine Daten mindestens monatlich über die bereitgestellte Exportfunktion (§3 Abs. 4) und bewahrt diese Kopien ausserhalb des Dienstes auf. Bei Verletzung wird der Schaden im Umfang des Selbstverschuldens gemindert (Art. 44 Abs. 1 OR).
  5. 7.Anmelde- und Verwirkungsfrist. Ansprüche sind Gardinova innert 60 Tagen ab Kenntnis von Schaden und Schädiger in Textform anzuzeigen und innert 24 Monaten ab Kenntnis gerichtlich geltend zu machen, längstens jedoch innert fünf Jahren ab dem schadensauslösenden Ereignis, andernfalls sie verwirkt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Absicht oder grober Fahrlässigkeit, für Personenschäden und für Ansprüche nach zwingendem Recht.
  6. 8.Geltungserhaltende Reduktion. Erweist sich eine Beschränkung nach diesem §10 als unzulässig, gilt sie im gesetzlich höchstzulässigen Umfang; die übrigen Beschränkungen bleiben unberührt.

§11 Änderungen der AGB

  1. 1.Gardinova kann diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen ändern.
  2. 2.Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ankündigung, gelten die neuen AGB als akzeptiert.
  3. 3.Bei wesentlichen Änderungen zum Nachteil des Kunden hat dieser das Recht zur ausserordentlichen Kündigung.
  4. 4.Findet auf Verträge aus Beschaffungsverfahren keine Anwendung — s. §13 Abs. 4.

§12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. 1.Anwendbares Recht. Auf diesen Vertrag, einschliesslich seines Zustandekommens, seiner Auslegung, Änderung und Beendigung sowie ausservertraglicher Ansprüche im Zusammenhang mit ihm, ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPRG, soweit diese auf eine andere Rechtsordnung verweisen.
  2. 2.Vertragsqualifikation. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich um ein Dauerschuldverhältnis eigener Art (Innominatkontrakt) mit überwiegend dienstleistungsrechtlichem Charakter handelt. Gardinova schuldet die Bereitstellung und den Betrieb des Dienstes; eine Übereignung oder dauerhafte Überlassung von Software oder Sachen findet nicht statt. Die Bestimmungen des Kaufrechts (Art. 184 ff. OR) sind nicht anwendbar. Diese Bestimmung ist Auslegungshilfe und bindet ein Gericht in der rechtlichen Qualifikation nicht.
  3. 3.Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, SR 0.221.211.1) ist auf diesen Vertrag und auf sämtliche unter ihm erbrachten Leistungen ausdrücklich nicht anwendbar. Dies gilt auch für allfällige Lieferungen körperlicher Gegenstände (namentlich Hardware, Sensorik oder Datenträger).
  4. 4.Gerichtsstand. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich seines Bestands, seiner Gültigkeit, seiner Änderung und seiner Beendigung, ist Biel/Bienne, Schweiz (politische Gemeinde des Sitzes von Gardinova). Vereinbart wird der Prozessort; die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz.
  5. 5.Internationale Sachverhalte. Hat der Kunde seinen Sitz in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12), gilt die Vereinbarung nach Abs. 4 als ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 23 LugÜ. Der Kunde bestätigt, dass ihm deren Text vor Vertragsschluss in dauerhaft speicherbarer und ausdruckbarer Form zugänglich gemacht wurde.
  6. 6.Vorbehalte. Vorbehalten bleiben (a) zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere Art. 35 ZPO sowie Art. 15–17 und Art. 22 LugÜ; (b) das Recht von Gardinova, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu belangen; (c) Streitigkeiten aus dem öffentlichen Beschaffungsrecht (namentlich betreffend Ausschreibung, Eignung, Ausschluss, Zuschlag und Abbruch), für die ausschliesslich der Rechtsweg nach der jeweils anwendbaren Beschaffungsgesetzgebung offensteht — s. §13 Abs. 5.
  7. 7.Rangfolge. Bei Widerspruch gehen vor: (1) der unterzeichnete Einzelvertrag bzw. die Bestellung, (2) der Auftragsbearbeitungsvertrag in Bezug auf die Datenbearbeitung, (3) diese AGB, (4) der Leistungsbeschrieb. Für Beschaffungsverträge geht zusätzlich §13 Abs. 1 vor.

§13 B2G-Vorrang (öffentliche Auftraggeber)

  1. 1.Vorrang der Beschaffungsunterlagen. Wird der Vertrag im Rahmen eines Verfahrens nach dem öffentlichen Beschaffungsrecht (BöB, IVöB und deren kantonale Umsetzungserlasse) abgeschlossen, gehen die Ausschreibungsunterlagen und die von der Auftraggeberin vorgegebenen Vertragsbedingungen diesen AGB in vollem Umfang vor. Diese AGB gelten nur subsidiär und nur, soweit die Beschaffungsunterlagen eine Frage nicht regeln. §1 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
  2. 2.Vorbehalte im Angebot. Gardinova reicht in Vergabeverfahren ausschliesslich anforderungskonforme Angebote ein und legt diesen keine abweichenden AGB bei. Änderungswünsche an den Vertragsbedingungen macht Gardinova ausschliesslich innerhalb der von der Auftraggeberin vorgesehenen Frage- und Rügefristen geltend.
  3. 3.Behördenspezifische Anforderungen. Für öffentliche Auftraggeber gelten zusätzlich: (a) die auf die Auftraggeberin anwendbaren kantonalen oder kommunalen Datenschutzbestimmungen sowie das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB) — der AVV wird entsprechend ergänzt; (b) Aktenführungs-, Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten: Abweichend von §9 Abs. 3 stellt Gardinova die Daten nach Vertragsende während mindestens 12 Monaten zum Export bereit und liefert auf Verlangen einen vollständigen, maschinenlesbaren und selbstbeschreibenden Datensatz einschliesslich Ereignisprotokoll ab; (c) Auskunfts- und Einsichtsrechte nach dem anwendbaren Öffentlichkeitsrecht bleiben vorbehalten.
  4. 4.Änderungen. §11 (Änderung der AGB) und §8 Abs. 4 (Preisanpassung) finden auf Verträge aus Beschaffungsverfahren keine Anwendung. Änderungen bedürfen der beidseitigen schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des beschaffungsrechtlich Zulässigen.
  5. 5.Rechtsweg. §12 Abs. 4 gilt nicht für Streitigkeiten über Ausschreibung, Eignung, Ausschluss, Zuschlag oder Abbruch; hierfür ist ausschliesslich der Rechtsweg nach dem anwendbaren Beschaffungsrecht offen.

§14 Übertragung

Gardinova ist berechtigt, diesen Vertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf eine Gesellschaft zu übertragen, die vom Inhaber der Einzelunternehmung zur Fortführung des Geschäftsbetriebs gegründet oder erworben wird, sowie auf eine Konzern- oder Nachfolgegesellschaft einer solchen Gesellschaft, sofern die übernehmende Gesellschaft in die Verpflichtungen dieses Vertrags und des Auftragsbearbeitungsvertrags vollumfänglich eintritt und der Kunde mindestens 30 Tage im Voraus in Textform informiert wird. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall auf den Zeitpunkt der Übertragung ausserordentlich kündigen. Im Übrigen bedarf die Übertragung dieses Vertrags durch eine Partei der Zustimmung der anderen Partei.

§15 Regulatorische Hinweise (Pflanzengesundheit)

  1. 1.Gardinova Field kann bei bestimmten Schadorganismen automatisiert erzeugte Hinweise auf mögliche pflanzengesundheitsrechtliche Pflichten anzeigen. Diese beruhen auf allgemeinen, nicht standortspezifischen Informationen und werden ohne Prüfung des Einzelfalls generiert.
  2. 2.Die Hinweise stellen keine Rechtsberatung, keine phytosanitäre Diagnose und keine behördliche Feststellung dar. Massgebend sind ausschliesslich die Pflanzengesundheitsverordnung (SR 916.20), die Verordnung des WBF und des UVEK über die Pflanzengesundheit (SR 916.201) sowie die jeweils geltenden kantonalen Erlasse, Weisungen und Allgemeinverfügungen.
  3. 3.Melde-, Überwachungs- und Bekämpfungspflichten können kantonal und innerhalb eines Kantons gebietsweise unterschiedlich sein. Die Verantwortung für Abklärung und Erfüllung liegt beim Kunden.
  4. 4.Gardinova haftet nicht für Schäden aus der Befolgung oder Nichtbefolgung solcher Hinweise, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt; die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt (Art. 100 Abs. 1 OR).

§16 Automatisierte Pflegehinweise — Haftungsgrenze und Guardrail

  1. 1.Gardinova Field stellt automatisiert erzeugte, allgemeine Pflegehinweise bereit. Diese beruhen auf typisierten Annahmen und berücksichtigen weder den konkreten Zustand des Baumes oder der Anlage noch die Qualifikation, Ausrüstung oder körperliche Verfassung der ausführenden Person. Sie stellen keine fachliche Beurteilung im Einzelfall dar und ersetzen keine Baumkontrolle durch eine qualifizierte Fachperson.
  2. 2.Gardinova Field gibt keine Anleitungen zu Arbeiten mit besonderen Gefahren im Sinne von Art. 8 VUV aus, insbesondere nicht zu Arbeiten mit der Motor- oder Kettensäge, zu Arbeiten mit Absturzgefahr ab 2 Metern Arbeitshöhe (EKAS-Richtlinie 6508, Anhang 1), zu Seilkletter- und Hubarbeitsbühnenarbeiten sowie zu Fäll- und Kronensicherungsarbeiten. Für solche Arbeiten verweist die Anwendung auf die Beauftragung eines qualifizierten Fachbetriebs.
  3. 3.Der Kunde ist für die Einhaltung der arbeits- und unfallschutzrechtlichen Vorschriften sowie für Auswahl und Einsatz geeigneter Ausrüstung selbst verantwortlich.
  4. 4.Die Haftung von Gardinova für Schäden aus der Anwendung der Pflegehinweise ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für Tod und Körperverletzung sowie die zwingende Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz (Art. 8 PrHG) und nach zwingendem Recht bleiben ausdrücklich unberührt.

§17 Arbeitszeitrechtliche Hinweise (Zeiterfassung, Winterdienst)

  1. 1.Gardinova Field stellt Funktionen zur Erfassung, Disposition und Auswertung von Arbeits-, Pikett- und Ruhezeiten bereit. Die hinterlegten Regelwerke, Warnhinweise und Vorbelegungen (namentlich zu Art. 18–20a ArG, Art. 51b ArGV 2, Art. 73 ArGV 1) beruhen auf der Rechtslage im Zeitpunkt der jeweiligen Programmversion und stellen keine Rechtsberatung dar.
  2. 2.Der Kunde ist als Arbeitgeber allein dafür verantwortlich, die Einsatzarten zutreffend zu erfassen, erforderliche Arbeitszeitbewilligungen einzuholen und zu hinterlegen, die Zustimmung der Arbeitnehmenden nach Art. 19 Abs. 5 ArG einzuholen, Ersatzruhe und Lohnzuschläge auszurichten sowie kantonale Ruhetags- und Polizeivorschriften einzuhalten.
  3. 3.Die Software kann die Bewilligungspflicht nicht abschliessend beurteilen. Warn- und Freigabehinweise sind unverbindliche Hilfestellungen; quittiert der Kunde einen Warnhinweis, bestätigt er, die Rechtmässigkeit des Einsatzes eigenverantwortlich geprüft zu haben.
  4. 4.Eine Haftung für Bussen, Nachzahlungen, behördliche Massnahmen oder Schäden aus fehlenden oder unzutreffenden Bewilligungen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig; unberührt bleiben Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden.

§18 Definitionen, Vertraulichkeit, höhere Gewalt, Schlussbestimmungen

  1. 1.Definitionen. In diesen AGB bedeuten: «Gardinova» den Inhaber, der die in §1 Abs. 1 bezeichnete Einzelunternehmung betreibt (Rechtsträger ist die natürliche Person; die Einzelunternehmung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit); «Kunde» die Vertragspartei, die den Dienst im eigenen oder im Namen ihres Tenants nutzt; «Dienst» die SaaS-Plattform «Gardinova Field» gemäss dem jeweils aktuellen Leistungsbeschrieb unter [URL einzutragen]; «Tenant» der mandantengetrennte Datenraum eines Kunden; «Ereignisprotokoll» die append-only Aufzeichnung nach §4; «Betrieb» ein über den Dienst angeschlossener Garten- und Landschaftsbaubetrieb, für den die Betriebs-AGB (legal/Betriebs-AGB-template.md) gelten.
  2. 2.Vertraulichkeit. Beide Parteien behandeln nicht öffentlich zugängliche geschäftliche und technische Informationen der anderen Partei vertraulich und nutzen sie ausschliesslich zur Vertragserfüllung. Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich bereits öffentlich bekannt waren, unabhängig entwickelt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist. Diese Pflicht überdauert die Vertragsbeendigung um fünf Jahre. Unberührt bleiben die Datenschutzpflichten aus dem AVV, die eigenständig gelten.
  3. 3.Höhere Gewalt. Keine Partei haftet für die Nichterfüllung einer Pflicht, soweit diese auf Umständen ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruht, die sie bei Vertragsschluss nicht vorhersehen und mit zumutbarem Aufwand nicht abwenden konnte (namentlich grossflächige Internet-/Energieausfälle, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen). Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und wirkt auf eine möglichst rasche Wiederaufnahme hin. Dauert der Zustand länger als 30 Tage, kann jede Partei den betroffenen Teil des Vertrags ausserordentlich kündigen.
  4. 4.Freistellung für Drittdaten. Erhebt ein Dritter gegenüber Gardinova einen Anspruch, weil der Kunde entgegen §7 Abs. 3 Personendaten Dritter (z. B. auf Fotos abgebildete Personen) ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfasst hat, stellt der Kunde Gardinova von begründeten Ansprüchen frei, soweit die Rechtsverletzung nicht von Gardinova zu vertreten ist. Gardinova informiert den Kunden unverzüglich über einen solchen Anspruch und ermöglicht ihm eine angemessene Beteiligung an der Verteidigung.
  5. 5.Salvatorische Klausel. Ist oder wird eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. §10 Abs. 8 geht als speziellere Regel für Haftungsbeschränkungen vor.
  6. 6.Rangfolge zu weiteren Dokumenten. Für das Verhältnis zu Betrieben gilt legal/Betriebs-AGB-template.md, für die Datenbearbeitung der AVV (legal/DPA-template.md), für Beschaffungsverträge zusätzlich §13. Bei Widerspruch gilt §12 Abs. 7.

Datenschutz & Standort

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